Bode & Partner mbB

Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen von Arbeitnehmern

Datum: 31.05.2024

Heinrich Klöker

"Arbeitgeber müssen grundsätzlich ihre Mitarbeiter rechtzeitig, regelmäßig zu Beginn eines Jahres, auf Ihre noch offenen Urlaubsansprüche und den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hinweisen. Andernfalls verfällt der Urlaub nicht." Darauf weist Ludger Rohe von der Kanzlei Bode & Partner hin. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mitarbeiter durchgehend das ganze Kalenderjahr über, also vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres, erkrankt ist. "Auch in diesen Fällen können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch Urlaubsansprüche des Mitarbeiters aus der Zeit vor seiner Erkrankung bestehen. Diese Urlaubsansprüche kann der Mitarbeiter auch noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber durchsetzen und Urlaubsabgeltung beanspruchen", erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht und ergänzt: "Das ist vielen nicht bekannt."


In einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 hatte der Europäische Gerichtshof zunächst entschieden, dass bei Arbeitsunfähigkeit Urlaubsansprüche nicht verfallen, sondern diese aufaddiert werden. In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 2011 hatte der
Europäische Gerichtshof dann aber seine Entscheidung insoweit eingeschränkt, dass die Urlaubsansprüche 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfallen. Soweit ein Mitarbeiter somit vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2024 erkrankt ist, führt dies dazu, dass sein
Jahresurlaubsanspruch für das Jahr 2022 zum 31.03.2024 verfällt (also 15 Monate nach Ende des Jahres 2022). Wäre im vorgenannten Beispiel der Mitarbeiter bereits am 01.04.2020 erkrankt, wären also zum Zeitpunkt des 01.04.2024 die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2021 und 2022
verfallen.


Es besteht allerdings der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2020 noch, wenn der Arbeitgeber zum damaligen Zeitpunkt nicht auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hingewiesen hat. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Hintergrund ist, dass der Mitarbeiter den Urlaub bei rechtzeitigem Hinweis des Arbeitgebers im Jahr 2020 auch vor der Erkrankung noch hätte nehmen können. Der Urlaub kann dann auch noch nach Ende der Erkrankung durch den Mitarbeiter in Anspruch genommen werden.


"Der Urlaubsanspruch ist während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als Freistellung von der Arbeitsleistung zu gewähren. Eine Abgeltung kommt erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung oder Aufhebungsvertrag) in Betracht. Insoweit wandelt sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann der Freistellungsanspruch in einen Entgeltanspruch, der gegen den Arbeitgeber durchgesetzt werden kann", beschreibt Ludger Rohe. "Wir hatten aktuell mehrere solcher Fälle, in denen wir unseren Mandanten helfen konnten. Interessierte beraten wir stets gerne zu diesem Thema", lädt der Fachmann ein, sich mit ihm in Verbindung zu setzen.  


Weitere Unternehmen in Dinklage

© 2025 Dinklager Bürgeraktion e.V.