Öffentliche Landesbrandkasse / Versicherungen Oldenburg Hermann Brockhaus e.K.

Versicherungsschutz bei Hoverboards und Co.: Hermann Brockhaus und sein Team informieren

Datum: 11.01.2018

Redaktion

Egal ob E-Boards, Hoverboards oder Mono-Wheeler, die neuen Boards haben viele verschiedene Namen und waren bestimmt ein beliebter Wunsch zu Weihnachten! Vielleicht gab es bei dem ein oder anderen zu Weihnachten ein derartiges Board?


 Aber wie sieht es mit dem Versicherungsschutz für diese elektrisch betriebenen Kleinst-Fahrzeugen aus? Versicherungsschutz? Das ist doch ein Kinderspielzeug oder nicht? Was sie dazu wissen sollten, erklären Hermann Brockhaus und sein Team von der Dinklager Agentur der Öffentlichen Versicherungen Oldenburg:



  1. die Nutzung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist nach derzeitiger Rechtslage verboten, da diese Fahrzeuge in aller Regel eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer aufweisen. Damit handelt es sich um Fahrzeuge, die grundsätzlich der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegen.

  2.  mangels Zulassung und Zulassungsmöglichkeit besteht zurzeit keine Möglichkeit einer Versicherung über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

  3.  Schäden, die beim Betrieb verursacht werden, sind nicht durch die private Haftpflichtversicherung erfasst, da es sich um den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges handelt


Diese und weitere Informationen rund um das Thema finden Sie auch auf der Seite des ADAC. Zudem wünschen Hermann Brockhaus und sein Team noch allen Lesern ein frohes und gutes Jahr 2018.


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